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   OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06   

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OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06 (https://dejure.org/2007,28336)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 AK 48/06 (https://dejure.org/2007,28336)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Juli 2007 - 1 AK 48/06 (https://dejure.org/2007,28336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 83 Nr. 3 IRG
    Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 112
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den zentralen Anforderungen des Rechtsstaats, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; mit einer solchen Vorgehensweise wäre zugleich die durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde des Einzelnen verletzt ( BVerfGE 63, 332 [BVerfG 09.03.1983 - 2 BvR 315/83] ; stRspr.) Für den Bereich des Strafverfahrens mit seinen für den Betroffenen weitreichenden staatlichen Eingriffen folgt daraus das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen angemessener Verfahrensregeln die tatsächliche Möglichkeit haben muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und ihre umfassende und erschöpfende Nachprüfung und Berücksichtigung zu erreichen ( BVerfG, NStZ-RR 2006, 149 ff. [BVerfG 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05] ; StV 2005, 675 ff. [BVerfG 04.07.2005 - 2 BvR 283/05] ).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Der Gesetzgeber hat damit seine Verpflichtung erfüllt (vgl. Urteil des EuGH vom 03.05.2007 - C - 303/05 -, StraFo 2007, 238 [EuGH 03.05.2007 - C 303/05] ) und bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht der Verfassungslage in der Bundesrepublik Deutschland und dem völkerrechtlich gesicherten, von Art. 25 GG umfassten menschenrechtlichen Mindeststandard, wie er sich aus Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie aus Art. 6 Abs. 3 MRK ergibt, auch im Bereich des Europäischen Haftbefehlsgesetzes Rechnung getragen.
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den zentralen Anforderungen des Rechtsstaats, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; mit einer solchen Vorgehensweise wäre zugleich die durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde des Einzelnen verletzt ( BVerfGE 63, 332 [BVerfG 09.03.1983 - 2 BvR 315/83] ; stRspr.) Für den Bereich des Strafverfahrens mit seinen für den Betroffenen weitreichenden staatlichen Eingriffen folgt daraus das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen angemessener Verfahrensregeln die tatsächliche Möglichkeit haben muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und ihre umfassende und erschöpfende Nachprüfung und Berücksichtigung zu erreichen ( BVerfG, NStZ-RR 2006, 149 ff. [BVerfG 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05] ; StV 2005, 675 ff. [BVerfG 04.07.2005 - 2 BvR 283/05] ).
  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen zählt zugleich zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung und zum völkerrechtlichen Mindeststandard ( BGHSt 47, 120 ) .
  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den zentralen Anforderungen des Rechtsstaats, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; mit einer solchen Vorgehensweise wäre zugleich die durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde des Einzelnen verletzt ( BVerfGE 63, 332 [BVerfG 09.03.1983 - 2 BvR 315/83] ; stRspr.) Für den Bereich des Strafverfahrens mit seinen für den Betroffenen weitreichenden staatlichen Eingriffen folgt daraus das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen angemessener Verfahrensregeln die tatsächliche Möglichkeit haben muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und ihre umfassende und erschöpfende Nachprüfung und Berücksichtigung zu erreichen ( BVerfG, NStZ-RR 2006, 149 ff. [BVerfG 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05] ; StV 2005, 675 ff. [BVerfG 04.07.2005 - 2 BvR 283/05] ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04

    Auslieferung nach Italien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Jedenfalls dann, wenn der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren von staatlicher Seite in Kenntnis gesetzt worden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; KG, a.a.O.; Thüringer OLG, StV 1999, 265 ff.) oder auf andere Weise (vgl. OLG Koblenz, StraFO 2004, 273) sichere Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren erlangt hat, sich der Durchführung des Verfahrens durch Flucht entzieht und im Verfahren von einem prozessordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt worden ist, erscheint seine Auslieferung verfassungsrechtlich unbedenklich ( BVerfG StV 2004, 438 [BVerfG 03.03.2004 - 2 BvR 26/04] ; NJW 1991, 404 f.; NJW 1987, 830 [BVerfG 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86] ).
  • BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Auslieferung bei ausländischem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Jedenfalls dann, wenn der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren von staatlicher Seite in Kenntnis gesetzt worden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; KG, a.a.O.; Thüringer OLG, StV 1999, 265 ff.) oder auf andere Weise (vgl. OLG Koblenz, StraFO 2004, 273) sichere Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren erlangt hat, sich der Durchführung des Verfahrens durch Flucht entzieht und im Verfahren von einem prozessordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt worden ist, erscheint seine Auslieferung verfassungsrechtlich unbedenklich ( BVerfG StV 2004, 438 [BVerfG 03.03.2004 - 2 BvR 26/04] ; NJW 1991, 404 f.; NJW 1987, 830 [BVerfG 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86] ).
  • BGH, 23.08.2005 - 4 ARs 19/05

    Auslieferungsverfahren (Abwesenheitsverfahren und Fluchtfälle); Zurückgabe einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    A 766/02 (148/04) - Umdruck S. 8) angestrebten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es in der Folge nicht mehr gekommen, weil das Bundesverfassungsgericht das Europäische Haftbefehlsgesetz insgesamt für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat (vgl. Beschluss des BGH vom 23.08.2005 - 4 ARs 19/05 -, wistra 2006, 71 [BGH 23.08.2005 - 4 ARs 19/05] ).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Unter der Geltung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und im vertraglosen Rechtshilfeverkehr kann die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - in Betracht kommen, wenn der Verfolgte sich dem ausländischen Strafverfahren willentlich entzieht und der Hauptverhandlung bewusst fernbleibt (vgl. Senat, NStZ 1983, 226; Beschlüsse vom 29.10.2001 - 1 AK 12/01-, vom 27.02.2003 - 1 AK 29/02 -, StV 2004, 444, und vom 16.05.2006 - 1 AK 25/05 ; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 30; StV 1999, 270; OLG Hamm, Stra-Fo 2000, 422 f.; OLG Nürnberg, MDR 1982, 253 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 2007, 109; restriktiver OLG Nürnberg, ZfStrVO 1998, 118 ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.07.2001 - …
  • OLG Zweibrücken, 07.08.2006 - 1 Ausl 16/05

    Zulässigkeit der Auslieferung: Verurteilung durch belgisches Abwesenheitsurteil

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Unter der Geltung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und im vertraglosen Rechtshilfeverkehr kann die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - in Betracht kommen, wenn der Verfolgte sich dem ausländischen Strafverfahren willentlich entzieht und der Hauptverhandlung bewusst fernbleibt (vgl. Senat, NStZ 1983, 226; Beschlüsse vom 29.10.2001 - 1 AK 12/01-, vom 27.02.2003 - 1 AK 29/02 -, StV 2004, 444, und vom 16.05.2006 - 1 AK 25/05 ; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 30; StV 1999, 270; OLG Hamm, Stra-Fo 2000, 422 f.; OLG Nürnberg, MDR 1982, 253 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 2007, 109; restriktiver OLG Nürnberg, ZfStrVO 1998, 118 ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.07.2001 - …
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2004 - 1 AK 6/04

    Auslieferung aufgrund eines in einem Staat der Europäischen Union ergangenen

  • OLG Hamm, 03.12.1996 - 4 Ausl 140/94

    Zulässigkeit der Auslieferung, Abwesenheitsurteil, noch mögliche Rechtsmittel des

  • BGH, 12.07.2001 - AK 12/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • OLG Jena, 02.02.1998 - Ausl 2/97

    Prüfung eines Auslieferungsersuchens; Berücksichtigung der Grundsätze eines

  • OLG Düsseldorf, 27.08.1998 - 4 Ausl (A) 201/98
  • OLG Karlsruhe, 16.05.2006 - 1 AK 25/05

    Auslieferungsverfahren: Amtsermittlung bei Bedenken gegen die Wahrhaftigkeit von

  • OLG Düsseldorf, 26.05.1993 - 4 Ausl (A) 109/93
  • OLG Nürnberg, 31.07.1997 - Ausl 9/97
  • KG, 19.12.1991 - AuslA 413/91
  • OLG Koblenz, 15.07.1982 - 1 Ss 354/82
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1995 - 4 Ausl (A) 373/94
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2011 - 1 AK 51/10

    Auslieferung wegen Abwesenheitsurteil; Fehlen des Anspruchs auf ein neues

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ) Ausprägung gefunden haben und denen die Vorschrift des § 83 Nr. 3 IRG Rechnung trägt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2007 - 1 AK 48/06 = NStZ-RR 2008, 112), dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG ) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (BVerfGE 63, 332 ).

    Selbst wenn er sich aber in sicherer Kenntnis eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens einer Ladung zur Verhandlung vor dem Amtsgericht S. am 31.12.2009 durch Übersiedlung nach Spanien bewusst und zielgerichtet entzogen haben sollte, um sich in einem anderen Staat zu verbergen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2007, 1 AK 48/06 = NStZ-RR 2208, 112) würde dies nicht zur Zulässigkeit der Auslieferung führen.

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

    Nach § 83 Nr. 3 IRG ist eine Auslieferung zur Strafvollstreckung allerdings unzulässig, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird.Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es nämlich zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben und denen die Vorschrift des § 83 Nr. 3 IRG Rechnung trägt (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 112), dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (BVerfGE 63, 332).
  • OLG Saarbrücken, 17.10.2014 - 1 Ws 241/12

    Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Deutschen in Abwesenheit in

    Der Begriff der Flucht setzt nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung als finales Element ein bewusstes Sichentziehen zu dem Zweck voraus, eine Strafverfolgung zu vereiteln (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 112 f.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 175 f.; Senatsbeschluss vom 22. August 2014 - OLG Ausl.
  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

    Der Ladung zu der endgültig zu seiner Verurteilung führenden Verhandlung hat er sich durch Flucht entzogen, nachdem er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft aus Polen ausgereist und unter der von ihm selbst mitgeteilten Anschrift nicht mehr erreichbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2017 - [4] 151 AuslA 25/17 [45/17] - s. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 112, 113).
  • OLG Hamburg, 04.09.2020 - Ausl 111/19

    Auslieferungsbegehren Rumäniens zum Zwecke der Strafverfolgung

    Nicht erforderlich ist in diesem Fall, dass die betroffene Person tatsächlich Kontakt zu ihrem Verteidiger hatte oder über diesen das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen konnte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13. Juli 2007 - 1 AK 48/06, juris zu § 83 Absatz 3 IRG a.F.; Hackner: in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, IRG § 83 Rn. 16; ders., NStZ 2005, 311, 313).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12

    Internationale Rechtshilfe: Anwendungsbereich des Überstellungsübereinkommens;

    Unabhängig davon, dass der Verurteilte nach Deutschland - seinem Heimatland - schon lange vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Appellationsmilitärgerichts R. vom 07.05.2008 und damit einer überhaupt möglichen Vollstreckung desselben in Italien zurück gekehrt ist (vgl. hierzu OLG Rostock OLGSt IRG § 49 Nr. 2), setzt nämlich nach Ansicht des Senats der in Art. 68 Abs. 1 SDÜ verwendete Begriff der "Flucht" ein finales Verhalten voraus und kann nicht schon dadurch verwirklicht werden, dass ein Verurteilter ohne jegliches Vorliegen einer Vereitelungsabsicht sich nur einfach in sein Heimatland zurück begibt (siehe hierzu schon Senat, Beschluss vom 04.01.2012, 1 Ws 77/10, zu Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk; offen gelassen durch OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2011, OLG Ausl 184/10; OLG Stuttgart Justiz 2008, 143 und Senat NStZ-RR 2008, 112 jeweils zu § 83 Nr. 3 IRG).
  • OLG Köln, 08.01.2010 - 6 AuslA 106/09

    Bewilligung der Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zum Zwecke der

    Dass der Verfolgte auf andere (nicht notwendig von Amts wegen vermittelter, vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2008, 112) Weise Kenntnis von Strafbefehl und Verhandlung hatte, kann der Senat angesichts des diesbezüglichen Bestreitens des Verfolgten nicht feststellen.
  • OLG Karlsruhe, 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17

    Auslieferung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls:

    Zwar geht der Senat davon aus, dass der Verfolgte am 06.01.2014 nach Deutschland deshalb übergesiedelt ist, um sich dem weiteren Strafverfahren der polnischen Justizbehörden auch durch Vereitelung der Zustellung von Ladungen zu entziehen und neigt auch zur Ansicht, dass ein Fluchtfall auch dann vorliegt, wenn der Verfolgte seine Kenntnis vom Termin zur Hauptverhandlung allein dadurch vereitelt, dass er seine Post nicht abholt (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 112).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2007 - 1 AK 40/06
    Eine Auslieferung zur Strafvollstreckung ist danach unzulässig, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 3.1.2007, 1 AK 48/06).
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